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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1985 - 1 A 1931/83   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1985 - 1 A 1931/83 (https://dejure.org/1985,19566)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.08.1985 - 1 A 1931/83 (https://dejure.org/1985,19566)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. August 1985 - 1 A 1931/83 (https://dejure.org/1985,19566)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02

    Vorläufiger Rechtsschutz, Beitragsbescheid, Beschwerde des Antragsgegners gegen

    Diese Problematik wird auch nicht durch das Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 - (BVerwGE 85, 298) behandelt, dessen tragende Ausführungen ebenfalls nur die Angabe des Behördensitzes betreffen, das allerdings entgegen der vorgenannten Entscheidung den Rückgriff auf außerhalb der eigentlichen Belehrung liegende Umstände, hier den Briefkopf des Bescheides für die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde, unter bestimmten Umständen zulassen möchte (so auch OVG NW, Urteil vom 21. August 1985 - 1 A 1931/83 - RiA 1986, 283), was hier bereits - allerdings jene Umstände unterstellt - dazu führen würde, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel nicht vorliegt, da der Kopf des Bescheides den Verbandsvorsteher als Erlassbehörde ausweist.
  • OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08

    Erfordernis einer zweifelsfreien Angabe des Sitzes der Behörde in einer

    Dieses habe es in seinem Urteil vom 21.8.1985 - 1 A 1931/83 - ebenfalls für ausreichend erachtet, wenn auf dem Briefkopf des Bescheides einwandfrei die ausstellende Behörde erkennbar und dort auch der Sitz angegeben sei.
  • OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97

    Rechtsbehelfsbelehrung; Mindestanforderung

    Die Belehrung über die Verwaltungsbehörde, bei der der Widerspruch einzulegen ist, und deren Sitz ist auch dann in der und durch die Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt, wenn diese auf den Briefkopf des Bescheides verweist, dem die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist (wie hier HessVGH, Beschl. v. 20. Oktober 1992 - 9 UE 2200/91 -, JURIS [Ls.]; OVG NW, Urt. v. 21. August 1985 - 1 A 1931/83 -, RiA 1986, 283 f; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31. Januar 1996 - 13 S 3068/95 -, VGBlBW 1996, Beil. 4/1996, B3-4; NdsOVG, Urt. v. 28. Oktober 1992 - 4 L 3035/92 ).
  • VG Cottbus, 25.09.2014 - 6 K 831/13

    Friedhofsgebühren

    Im Zusammenhang mit der Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde im Kopf des Bescheides enthält der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung demnach einen ausreichenden und vollständigen Hinweis auf die Behörde, bei der der Widerspruch erhoben werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 -, zit. nach juris; Urteil vom 27. Februar 1986 - IV C 74.74 -, Buchholz Nr. 310 § 58 VwGO Nr. 31; Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 49.81 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 42; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. August 1985 - 1 A 1931/83 -, RiA 1986, 283; Hessischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - 9 UE 2200/91 -, zit. nach juris).
  • VGH Hessen, 20.10.1992 - 9 UE 2200/91

    Zu den Erfordernissen einer rechtmäßigen Rechtsmittelbelehrung

    Im Zusammenhang mit der Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde im Kopf des Bescheides enthält der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung demnach einen ausreichenden und vollständigen Hinweis auf die Behörde, bei der der Widerspruch erhoben werden konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990 -- 8 C 30.88 --; OVG Münster, Urteil vom 21. August 1985 -- 1 A 1931/83 -- in RIA 1986, 283 f. unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Februar 1986 -- IV C 74.74, Buchholz, Nr. 310, § 58 VwGO Nr. 31 und vom 27. Mai 1981 -- 8 C 49.81 --, Buchholz, 310, § 58 VwGO Nr. 42).
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